Arbeitsplatzevaluierung!

Warum Arbeitsplatzevaluierung ?

In Schlagworten,

Basierend auf der EU-Verordnung 89/391/EWG, welche von den einzelnen Mitgliedsländern in nationales Recht umzusetzen sind, und entsprechend der ab 1.1.1997 geltenden Arbeitnehmerschutzverordnung und daraus folgend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, sind Arbeitsplätze auf Ihre Eignung und Risken hin zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Abhilfen oder Änderungen zu schaffen.

Diese Regulierung dient auch vielfältig zur Vesserung des Arbeitsplatzes, Minimierung der Belastung des Mitarbeiters, Reduktion oder Ausschalten von diversen Risken und vieles mehr.

Im ersten Anlauf betrachtet ist die Arbeitsplatzevaluierung "schon wieder so eine Verordnung die nur Administrationsaufwand ist", setzt man sich jedoch damit auseinander so sind die Vorteile nach einer positiven Umsetzung für den/die Mitarbeiter-in als auch das Unternehmen immens. Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter, geringere Krankenstände und weniger Arztbesuche, verbesserte Ergonomie, höhere Mitarbeitermotivation, verbesserte Produktequalität/Leistung, weniger Ausschuss, weniger Reklamationen, verbessertes Firmenimage, reduziertes Unternemensrisiko, ein solider Beitrag zur Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und vieles mehr können die Folge sein.

Anbei ein Auszug aus www.help.gv.at:

Allgemeines
Unter Evaluierung versteht man die systematische Erfassung und Auswertung der Belastungsdaten und Gefährdungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den jeweiligen Arbeitsbereichen, das Festlegen von Maßnahmen gegen diese Gefahren sowie die Dokumentation dieses Prozesses in den sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.

Es sind:
die bestehenden Gefahren von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ermitteln und zu beurteilen,
auf Grundlage dieser Evaluierung die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen,
die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen schriftlich in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten,
nach Unfällen, bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, bei Änderung der Arbeitsverfahren etc. die Evaluierung und Festlegung der Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen,
Verbesserungen der Arbeitsbedingungen anzustreben.

--------------------------------------------------------------------------------

Durchführung
Für die Durchführung der Evaluierung besteht grundsätzlich Verfahrensfreiheit!
Die Vorgangsweise ist nach den betrieblichen Gegebenheiten zu wählen.

Sie muss sich an der Art der Arbeitsplätze, an den Arbeitsvorgängen und an der technischen Komplexität orientieren.

Achtung:
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder ihre Vertreter und Vertreterinnen (Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorgane) sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen zu beteiligen. Diese Personen müssen Zugang zu den erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. An der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch die Sicherheitsfachkraft und die Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen sowie erforderlichenfalls sonstige Fachleute (z.B. Chemiker und Chemikerinnen) zu beteiligen.

Quellen möglicher Gefährdungen
Verwenden gefährlicher Arbeitsstoffe
Benutzen von Arbeitsmitteln
elektrische Anlage und Betriebsmittel
unergonomisch gestaltete Arbeitsplätze (z.B. bei der Bildschirmarbeit)

* Anmerkung:
auch Vergrößerungseinrichtungen zB bei der Arbeit mit Lupenlampen

Handhabung von Lasten
Lärm, Erschütterungen
Als Hilfestellung zur Evaluierung können Ihnen folgende Institutionen und deren Unterlagen dienlich sein:

Arbeitsinspektion.

--------------------------------------------------------------------------------

Gefahren beurteilen und Maßnahmen festlegen
Nach der Ermittlung der Gefahren ist zu beurteilen, ob und welche Maßnahmen – über die gesetzlichen Vorschriften und die Vorschreibungen in den Bescheiden hinausgehend – noch notwendig sind.

Hinweis: Bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, sind entsprechende Umsetzungsfristen festzulegen. Darüber hinaus ist zu dokumentieren, wer für diese Maßnahmen zuständig und verantwortlich ist.

--------------------------------------------------------------------------------

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung sowie die durchzuführenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, kann ein vereinfachtes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt werden.

Hinweis: Festgelegt sind lediglich die Mindestinhalte der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, bei der äußeren Form besteht Wahlfreiheit. Es wurde jedoch von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt . , der Arbeiterkammer Österreich . und der Wirtschaftskammer Österreich . ein gemeinsames Dokumentationsformular erarbeitet, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Diese Dokumente müssen enthalten:

Wer hat wann wo evaluiert?
Welche Personen waren beteiligt?
Wie viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind im Bereich, auf den sich dieses Dokument bezieht, beschäftigt?
Welche Gefahren wurden festgestellt?
Wenn Gefahren festgestellt wurden, welche Maßnahmen sind dagegen vorgesehen?
Wer ist für die Durchführung zuständig?
Bis wann sollen die Maßnahmen fertiggestellt sein?
Diese Dokumente müssen – soweit es für diesen Bereich zutreffend ist – folgende Informationen enthalten:

Für welche Tätigkeiten sind Untersuchungen notwendig?
Für welche Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich?
Welche persönliche Schutzausrüstungen werden verwendet?
Angaben über besonders gekennzeichnete Bereiche
Welche Vorkehrungen sind für ernste und unmittelbare Gefahren anzuwenden?
Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe
Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel
Angaben über angewendete Normen und Richtlinien
Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument

Detailinformationen zur Umsetzung:

www.eval.at

 

Conclusium

bei der Einbeziehung von Lupenlampen in die Arbeitsplatzevaluierung:

Im Bereich Vergrößerungseinrichtungen, wie Lupenlampen, stellt sich die Frage, wie viele Stunden eine Person pro Tag/Monat/Jahr damit verbringt und ob es eine durchschnittliche, eine überdurchschnittliche, oder eine erhebliche Belastung handelt und welcher Art diese Belastung ist.

Es stellt sich auch die Frage nach der Gesamtergonomie (Durchsichtsfläche, kann man mit beiden Augen dauerhaft und ohne Einschränkungen durch die Linse sehen? , Winkel, Reflexionen, Verzerrungsfreiheit, Farbechtheit, Kratzer, sonstiges) und der Belastung für die Augen (Stundenleistung am Arbeitsplatz, Prüfling und Menge, Lichtspektrum/farbe, Lichtmenge, individuelle Lichtmenge, Flimmer- und Flackerfreiheit, Reflexionen und mehr).

Siehe auch verpflichtenden Besuch beim Augenarzt.

Als sicher kann vorausgesetzt werden, daß zu kleine Linsen, zerkratzte Linsen, zu schwaches Licht, flackerndes Licht, ungleichmäßiges Licht, punktuelles Licht, Schatten, Reflexionen, nicht regelbare Lichtstärke, ungenügendes Lichtspektrum, unzureichende Ergonomie und einiges mehr den Mitarbeiter oft erheblich überlasten. Insbesonders dann, wenn dieser Zustand dauerhaft ist. Dies kann in verstärkten Arztbesuchen, Krankenständen etc Niederschlag finden, ebenso wie in verminderter Kontrollqualität, erhöhtem Ausschuß, vermehrten Reklamationen, Lieferprobleme und mehr, von einer möglichen Überlastung bis hin zur dauerhaften Schädigung der Augen des Mitarbeiters rundet sich das Spektrum ab.

"Besser Sehen" spricht für sich,

"schlecht oder unzureichend sehen" spricht in jeder Weise für sich.

Prüfen Sie selbst!

Vergleichen Sie Selbst!

Warnung: Sehen niemals mit ungeschützten Augen direkt oder indirekt in eine Lichtquelle, die voraussichtlich stärker ist, als es Ihre Augen vertragen. Sie müssen andernfalls mit zeitlich begrenzten Einschränkungen und Irritationen, über andauernde Einschränkungen bis hin zu einer dauerhaften Schädigung des Sehvermögens rechnen.

LICO Electronics GmbH
Klederinger Strasse 31
A-2320 Kledering / Wien
Vienna - Austria
Tel +43.1.706 43 000
Fax +43.1.706 41 31
Em@il: h.miksch@lico.at
Em@il: office@lico.at